PRAXIS für
Arbeits- und Präventivmedizin

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Betriebsärztliche Leistungen für Unternehmen

Betriebsärztliche Aufgaben

Gemäß §1 Arbeitssicherheitsgesetz ASiG muss jeder Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit für sein Unternehmen bestellen. Die Aufgaben des Betriebsarztes ergeben sich aus dem §3 ASiG.

§3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

(1)Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen Sie haben insbesondere

  1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
    1. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    2. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    3. der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    4. arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen,
    5. insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung,
    6. der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
    7. der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
    8. Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
    9. der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
  2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
  3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
    1. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
    2. auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
    3. Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
  4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

(Wörtliche Wiedergabe von §3 Arbeitssicherheitsgesetz ASiG)

Gefährdungsbeurteilungen

Wir unterstützen Unternehmen bei der Erstellung und Weiterentwicklung der gesetzlich erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen.

Als langjähriger Voll-Blut-Arbeitsmediziner hat Herr Hölzel in Betrieben verschiedenster Branchen an hunderten Betriebsbegehungen teilgenommen und dabei viele Tausend Arbeitsplätze analysiert und beurteilt. Diese umfangreichen Erfahrungen gehen in die Gefährdungsbeurteilungen der Unternehmen ein und führen zu kosteneeffizienten und wirksamen Maßnahmen zur Verbesserung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Schwerpunkte der Gefährdungsbeurteilungen bilden Bereiche in denen arbeitsmedizinischer Sachverstand unabdingbar ist:

  • Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
  • Umgang mit Gefahrstoffen
  • Ergonomische Arbeitsplatzgestaltung
  • Tätigkeiten mit erheblicher Eigen- und/oder Fremdgefährdung

Einrichtung und Betrieb von Arbeitsplätzen

Wir beraten Unternehmen bei der Planung, Einrichtung und Gestaltung von Arbeitsplätzen und bei der Umgestaltung der Arbeitsbereiche, z.B. im Rahmen von Veränderungen von Arbeitsaufgaben oder Produktionsprozessen.

Das Ziel ist es dabei immer, mit einem möglichst geringen Aufwand ein Maximum an gesundheitlichem Nutzen für die betroffenen Beschäftigten zu erzielen.

Durch eine ergonomische, die Arbeitsphysiologie beachtende Arbeitsplatzgestaltung kann die Arbeitszufriedenheit der Belegschaft nachhaltig erhöht und die Gesundheitsqute verbessert werden.

Vorsorge nach ArbMedVV

Wir führen alle gesetzlichen Vorsorgen, die im Anhang der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) genannt sind durch.

Einige dieser Vorsorgen können in den Unternehmen durchgeführt werden. Wir kommen dann mit Assistenz und allem notwendigen Equipment für einen halbe oder ganze Untersuchungstage vor Ort. Typischerweise werden dafür 1-2 saubere, beheizbare, sicht- und schallgeschützte Räume mit minmaaler Ausstattung (Tisch, Stühle, Licht, Strom) benötigt.

In sehr seltenen Fällen ist bei Vorsorgen die Hinzuziehung weiterer Fachärzte erforderlich um ggf. einzelne zusätzliche Untersuchungsleistungen durchzuführen. So arbeiten wir eng u.a. mit Fachärzten für Radiologie, Kardiologie, Neurologie zusammen, die speziell auch für unsere arbeitsmedizinischen Fragestellungen sensibilisiert sind.

Bei folgenden Anlassen sind arbeitsmedizinische Vorsorgen anzubieten bzw. durchzuführen:

  1. Umgang mit Gefahrstoffen (34 Stoffe sind genannt)
  2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
    1. Feuchtarbeiten
    2. Schweißen und Trennen von Metallen, Schweissrauche
    3. Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben
    4. Exposition gegenüber Isocyanaten
    5. Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub
    6. Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen
    7. Gefährdung oder inhalativer Exposition durch unausgehärtete Epoxidharze
    8. Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen
    9. Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen
    10. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Mehlstaub
    11. Schädlingsbekämpfung nach der Gefahrstoffverordnung
    12. Begasungen nach der Gefahrstoffverordnung
    13. Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen
    14. Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen
    15. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkenden Stoffe
  3. Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen
    1. gezielten Tätigkeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 4 oder mit
      1. (ca 40 biologische Arbeitsstoffe, z.B. Bakterien, Viren genannt)
    2. nicht gezielten Tätigkeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 4 in Forschungseinrichtungen oder Labors oder mit (o.g. ca 40 biologische Arbeitsstoffe, z.B. Bakterien, Viren)
    3. Tätigkeiten in medizinischen Einrichtungen, hinsichtlich:
      1. Masern, Mumps, Röteln
      2. Hepatitis A, Hepatitis B, Hepatitis C
      3. Keuchusten
    4. Tätigkeiten in Einrichtungen zur vorschulischen Kinderbetreuung, hinsichtlich:
      1. Masern, Mumps, Röteln
      2. Hepatitis A, Hepatitis B, Hepatitis C
      3. Keuchusten
      4. Windpocken
    5. Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen, hinsichtlich:
      1. Hepatitis A
    6. Einrichtungen zur Aufzucht und Haltung von Vögeln oder zur Geflügelschlachtung, hinsichtlich:
      1. Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme)
    7. Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu frei lebenden Tieren hinsichtlich Tollwutvirus
    8. Tätigkeiten mit engem Kontakt zu Fledermäusen hinsichtlich Europäischem Fledermaus-Lyssavirus
    9. regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation oder direkter Kontakt zu frei lebenden Tieren hinsichtlich
      1. Borrellia burgdorferi
      2. in Endemiegebieten Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus
  4. Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen
    1. Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung
    2. Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (– 25° Celsius und kälter)
    3. Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten werden.
    4. Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen
    5. Tätigkeiten unter Wasser (Taucherarbeiten)
    6. Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung
  5. Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind durch
    1. Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten
    2. repetitive manuelle Tätigkeiten
    3. Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen im Knien, in langdauerndem Rumpfbeugen oder -drehen oder in vergleichbaren Zwangshaltungen

Eignungs-, Tauglichkeits- und Einstellungsuntersuchungen

Im Rahmen der gesetzlichen Fürsorgepflicht müssen Arbeitgeber ggf. arbeitsmedizinische Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen veranlassen. Beispiele:

  • Fahr- und Steuertätigkeiten(G25),
  • Absturzgefährdende Tätigkeiten(G41),
  • Tragen von Atemschutz(G26)
  • Bei einigen Berufstätigkeiten werden amtlicherseits Eignungsfeststellungen verlangt (z.B. FeV, Tätigkeiten nach Druckluftverordnung, Flugmedizin)

Bei Einstellung eines neuen Mitarbeiters kann der Arbeitgeber umfangreich die Eignung des Bewerbers für die vorgesehenen Tätigkeiten überprüfen. Im Ramne von Assessment-Centren wird dabei oftmals die fachliche und soziale Eignung de Bewerbers getestet. Betriebsärztliche Aufgabe kann es u.a. sein, die gesundheitliche Eignung in Hinblick auf physische und/oder psychische Belastbarkeit festzustellen und eine Prognose hinsichtlich der Eignung für zukünftige Arbeitsaufgaben erstellen.

Betriebliches Gesundheitsmanagement, BGM

Wir beraten Unternehmen beim Betrieblichen Gesundheitsmanagement insbesondere bei erhöhten Erkrankungszahlen im Unternehmen, bei vermehrten Langzeit- oder Kurzzeiterkrankungen, bei Suchtproblemen im Unternehmen, beim demographischen Wandel, bei betriebloichen Veränderungen der Arbeitsaufgaben und Arbeitsprozesse.

Das Ziel ist es dabei immer, mit einem möglichst geringen Aufwand ein Maximum an gesundheitlichem Nutzen für die betroffenen Beschäftigten zu erzielen.

Betriebliche Gesundheitsförderung, BGF

Wir beraten Unternehmen bei der Betrieblichen Gesundheitsförderung und unterstützen die Betriebe aktiv bei der Planung und Organisation von Gesundheitsförderungsmaßnamen wie z.B.

  • Durchführung von Gesundheitstagen
  • Betriebssport
  • Entspannungskurse, Yoga
  • Ernährungsberatung
  • Mitarbeit in betrieblichen Gremien und Kommissionen zur BGF

Das Ziel ist es dabei immer, mit einem möglichst geringen Aufwand ein Maximum an gesundheitlichem Nutzen für die betroffenen Beschäftigten zu erzielen.

Betriebsärztliche Grundbetreuung

Der Bedarf an betriebsärztlicher Grundbetreuung ergibt sich aus der Vorschrift DGUV V2. Über die betriebsärztlichen Leistungen wird mit jedem Unternehmen ein standardisierter Betreuungsvertrag abgeschlossen. Die Variablen in dem Vertrag sind -neben der Mitarbeiteranzahl-, insbesondere die Höhe des vereinbarten Honorars und Regelungen zur betriebsspezifischen Betreuung. Es ergibt sich in jedem Fall ein festgelegter jährlicher Betreuungsaufwand in Arbeits-Stunden. Das entsprechende Honorar wird typischerweise in 1/4-jährlichen Abschlagszahlungen vom Auftraggeber an den Betriebsarzt angewiesen.

Betriebsspezifische Betreuungsleitungen

Im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung gibt es arbeitsmedizinische Pflicht-, Angebots- und Wunsch-Vorsorgen nach ArbMedVV. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgen dienen der Vorbeugung oder Früherkennung arbeitsbedingter Erkrankungen oder Berufskrankheiten. Gesetzliche Anlässe für Vorsorgen sind abschließend aufgelistet in der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV). In den G-Grundsätzen der Berufsgenossenschaften sind typische Untersuchungsinhalte von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen definiert. Art und Umfang der erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgen sind stark branchen-abhängig und müssen grundsätzlich durch den Unternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung gem. §6 ArbSchG ermittelt werden. Typische Anlässe für Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorgen sind: Hautgefährdende Tätigkeiten(G24), Arbeiten in Lärmbereichen(G20) und/oder mit Stäuben(G1/G23), Umgang mit Gefahrstoffen(G4, G40), Schweres Heben- und Tragen(G46), Bildschirmarbeit(G37) etc. Das entsprechende Honorar wird von der Praxis für Arbeits- und Präventivmedizin (PAPM) auf Einzelleistungsbasis nach GOÄ bzw. nach Zeitaufwand über eine ärztliche Honorarrechnung abgerechnet.

Unsere Leistungen werden auf allerhöchstem fachlichem und persönlichem Niveau erbracht. Besonderes Augenmerk liegt auf Beratung und Kommunikation, Einhaltung von Standards und effiziente Organisation bei der Leistungserbringung.

Besonderer Mehrwert der Dienstleistung entsteht durch hohe IT-Integration: Jeder Klient erhält neben den üblichen Bescheinigungen einen ausführlichen Ergebnisbericht zu allen durchgeführten Untersuchungen, ggf. mit wissensbasierten Hinweisen und Empfehlungen. Die beauftragenden Unternehmen erhalten strukturierte Berichte und Statistiken ggf. pseudonymisiert und in maschinen-lesbarer Form.