Unsere Leistungen werden auf allerhöchstem fachlichem und persönlichem Niveau erbracht. Besonderes Augenmerk liegt auf Beratung und Kommunikation, Einhaltung von Standards und effiziente Organisation bei der Leistungserbringung.
Besonderer Mehrwert der Dienstleistung entsteht durch hohe IT-Integration: Die beauftragenden Unternehmen erhalten strukturierte Berichte und Statistiken auf Wunsch pseudonymisiert und in maschinen-lesbarer Form.
Gemäß §1 Arbeitssicherheitsgesetz ASiG muss jeder Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit für sein Unternehmen bestellen. Die Aufgaben des Betriebsarztes ergeben sich aus dem §3 ASiG.
(1)Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen Sie haben insbesondere
(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
(Wörtliche Wiedergabe von §3 Arbeitssicherheitsgesetz ASiG)
Wir unterstützen Unternehmen bei der Erstellung und Weiterentwicklung der gesetzlich erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen.
Als langjähriger Voll-Blut-Arbeitsmediziner hat Herr Hölzel in Betrieben verschiedenster Branchen an hunderten Betriebsbegehungen teilgenommen und dabei viele Tausend Arbeitsplätze analysiert und beurteilt. Diese umfangreichen Erfahrungen gehen in die Gefährdungsbeurteilungen der Unternehmen ein und führen zu kosteneeffizienten und wirksamen Maßnahmen zur Verbesserung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Schwerpunkte der Gefährdungsbeurteilungen bilden Bereiche in denen arbeitsmedizinischer Sachverstand unabdingbar ist:
Wir beraten Unternehmen bei der Planung, Einrichtung und Gestaltung von Arbeitsplätzen und bei der Umgestaltung der Arbeitsbereiche, z.B. im Rahmen von Veränderungen von Arbeitsaufgaben oder Produktionsprozessen.
Das Ziel ist es dabei immer, mit einem möglichst geringen Aufwand ein Maximum an gesundheitlichem Nutzen für die betroffenen Beschäftigten zu erzielen.
Durch eine ergonomische, die Arbeitsphysiologie beachtende Arbeitsplatzgestaltung kann die Arbeitszufriedenheit der Belegschaft nachhaltig erhöht und die Gesundheitsqute verbessert werden.
Wir führen alle gesetzlichen Vorsorgen, die im Anhang der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) genannt sind durch.
Einige dieser Vorsorgen können in den Unternehmen durchgeführt werden. Wir kommen dann mit Assistenz und allem notwendigen Equipment für einen halbe oder ganze Untersuchungstage vor Ort. Typischerweise werden dafür 1-2 saubere, beheizbare, sicht- und schallgeschützte Räume mit minmaaler Ausstattung (Tisch, Stühle, Licht, Strom) benötigt.
In sehr seltenen Fällen ist bei Vorsorgen die Hinzuziehung weiterer Fachärzte erforderlich um ggf. einzelne zusätzliche Untersuchungsleistungen durchzuführen. So arbeiten wir eng u.a. mit Fachärzten für Radiologie, Kardiologie, Neurologie zusammen, die speziell auch für unsere arbeitsmedizinischen Fragestellungen sensibilisiert sind.
Bei folgenden Anlassen sind arbeitsmedizinische Vorsorgen anzubieten bzw. durchzuführen:
Im Rahmen der gesetzlichen Fürsorgepflicht müssen Arbeitgeber ggf. arbeitsmedizinische Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen veranlassen. Beispiele:
Bei Einstellung eines neuen Mitarbeiters kann der Arbeitgeber umfangreich die Eignung des Bewerbers für die vorgesehenen Tätigkeiten überprüfen. Im Ramne von Assessment-Centren wird dabei oftmals die fachliche und soziale Eignung de Bewerbers getestet. Betriebsärztliche Aufgabe kann es u.a. sein, die gesundheitliche Eignung in Hinblick auf physische und/oder psychische Belastbarkeit festzustellen und eine Prognose hinsichtlich der Eignung für zukünftige Arbeitsaufgaben erstellen.
Wir beraten Unternehmen beim Betrieblichen Gesundheitsmanagement insbesondere bei erhöhten Erkrankungszahlen im Unternehmen, bei vermehrten Langzeit- oder Kurzzeiterkrankungen, bei Suchtproblemen im Unternehmen, beim demographischen Wandel, bei betriebloichen Veränderungen der Arbeitsaufgaben und Arbeitsprozesse.
Das Ziel ist es dabei immer, mit einem möglichst geringen Aufwand ein Maximum an gesundheitlichem Nutzen für die betroffenen Beschäftigten zu erzielen.
Wir beraten Unternehmen bei der Betrieblichen Gesundheitsförderung und unterstützen die Betriebe aktiv bei der Planung und Organisation von Gesundheitsförderungsmaßnamen wie z.B.
Das Ziel ist es dabei immer, mit einem möglichst geringen Aufwand ein Maximum an gesundheitlichem Nutzen für die betroffenen Beschäftigten zu erzielen.
Der Bedarf an betriebsärztlicher Grundbetreuung ergibt sich aus der Vorschrift DGUV V2. Über die betriebsärztlichen Leistungen wird mit jedem Unternehmen ein standardisierter Betreuungsvertrag abgeschlossen. Die Variablen in dem Vertrag sind -neben der Mitarbeiteranzahl-, insbesondere die Höhe des vereinbarten Honorars und Regelungen zur betriebsspezifischen Betreuung. Es ergibt sich in jedem Fall ein festgelegter jährlicher Betreuungsaufwand in Arbeits-Stunden. Das entsprechende Honorar wird typischerweise in 1/4-jährlichen Abschlagszahlungen vom Auftraggeber an den Betriebsarzt angewiesen.
Im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung gibt es arbeitsmedizinische Pflicht-, Angebots- und Wunsch-Vorsorgen nach ArbMedVV. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgen dienen der Vorbeugung oder Früherkennung arbeitsbedingter Erkrankungen oder Berufskrankheiten. Gesetzliche Anlässe für Vorsorgen sind abschließend aufgelistet in der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV). In den G-Grundsätzen der Berufsgenossenschaften sind typische Untersuchungsinhalte von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen definiert. Art und Umfang der erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgen sind stark branchen-abhängig und müssen grundsätzlich durch den Unternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung gem. §6 ArbSchG ermittelt werden. Typische Anlässe für Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorgen sind: Hautgefährdende Tätigkeiten(G24), Arbeiten in Lärmbereichen(G20) und/oder mit Stäuben(G1/G23), Umgang mit Gefahrstoffen(G4, G40), Schweres Heben- und Tragen(G46), Bildschirmarbeit(G37) etc. Das entsprechende Honorar wird von der Praxis für Arbeits- und Präventivmedizin (PAPM) auf Einzelleistungsbasis nach GOÄ bzw. nach Zeitaufwand über eine ärztliche Honorarrechnung abgerechnet.